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ÜBER RECHTSANWALT KAYA

Rechtsanwalt Kaya ist bereits seit seiner Zulassung von Beginn an als Strafverteidiger tätig.

Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Ruprecht-Karls-Universität in Heidelberg war er als Referendar im Bezirk des Oberlandgerichts Karlsruhe, unter anderem beim Land- und Amtsgericht Mannheim, sowie bei der Staatsanwaltschaft Mannheim tätig.

Nach der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe war Rechtsanwalt Kaya in der Bürogemeinschaft mit den Kollegen Dominkovic und Aydin auf das Strafrecht spezialisiert.

Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkt gehören insbesondere Wirtschaftsstrafverfahren und Steuerstrafverfahren. Hierbei profitiert er von seinen entsprechenden Kenntnissen im zivilrechtlichen Bereich und in der Schnittstellenmaterie des Steuerrechts. Die Kenntnis dieser Materie stellt eine Voraussetzung dar, um überhaupt in den Bereichen des Wirtschaftsstrafverfahrens sowie Steuerstrafverfahrens verteidigen zu können.

Daneben ist für Herrn Rechtsanwalt Kaya auch die Zusammenarbeit in einem Team mit erfahrenen Strafverteidigerinnen und Strafverteidigern, sowie Steuerberatern von besonderer Bedeutung.

Strafverteidigung bedeutet für Herrn Rechtsanwalt Kaya mehr als nur die Verteidigung nach außen. Für ihn ist die Zusammenarbeit mit dem Mandanten immens wichtig. So gelangt man beinahe in allen Fällen zu besseren Ergebnissen, da der Mandant oftmals gerade in den zuvor abgelaufenen Sachverhalten, die diesem später vorgeworfen werden, einen besseren Überblick hat, als der soeben, im Nachgang, eingeschaltete Strafverteidiger.

Die beinahe jederzeitige Erreichbarkeit stellt für Herrn Rechtsanwalt Kaya einer der wichtigen Säulen dieser Zusammenarbeit dar.

Rechtsgebiete

Bereiche des Wirtschafts- sowie Steuerstrafrechts

Wirtschaftsstrafrecht

Ein wesentlicher Schwerpunkt der spezialisierten Kanzlei mit Sitz in Mannheim ist die Strafverteidigung und Beratung im Wirtschaftsstrafrecht.

Eine gesetzliche Definition des „Wirtschaftsstrafrecht“ ist nicht existent. Alle Straftatbestände mit einem Bezug zum Wirtschaftsleben zählen zum Wirtschaftsstrafrecht.

Folgende Tatbestände gehören zum Überbegriff Wirtschaftsstrafrecht:

Betrug (§ 263 StGB)
Untreue (§ 266 StGB)
Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB)
Bestechung (§ 334 StGB)
Vorteilsgewährung (§ 333 StGB)
Verstoß gegen das Geldwäschegesetz (GwG)
Insolvenzverschleppung (§ 84 GmbHG, § 401 AktG)

 

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Steuerstrafrecht

Zu dem Steuerstrafrecht sind zu verorten die Steuerhinterziehung ,die Steuerverkürzung sowie der Steuerbetrug. Zudem verteidigt die Kanzlei Sie auch bei Zollvergehen sowie im Rahmen von Selbstanzeigen.Steuerstraftaten, also Zollstraftaten, sind gem. § 369 Abs. 1 AO: Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind, der Bannbruch (§ 372 AO), die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft, die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat, außerdem die Steuerhinterziehung (§ 370 AO) mit der besonderen Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige in § 371 AO, der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel (§ 373 AO)[1] und die Steuerhehlerei (§ 374 AO).

 

 

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Vermögensdelikte

Vermögensdelikte, insbesondere Betrug und Untreue, gehören seit Kanzleigründung zum Standartrepertoire.  Somit gehört die Verteidigung in Angelegenheiten rund um den Kreditbetrug, Anlagebetrug und Subventionsbetrug zu unseren Stärken.

Zum Einen unterscheiden die Vermögensdelikte sich beim Rechtsgut. Bei den Vermögensdelikten ist das Rechtsgut das Vermögen als Ganzes.

Eine Abgrenzung ist auch danach möglich, ob es sich bei der Tat um einen sogenannten „Gebe-Akt“ oder einen „Nehme-Akt“ handelt. Maßgeblich ist dabei, ob der Berechtigte über einen Vermögensgegenstand selbst verfügt, oder aber ob der Täter sich die Sache gegen oder ohne den Willen des Berechtigten „nimmt“.

 

 

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Insolvenzstrafrecht

Wir verteidigen Geschäftsführer einer Gesellschaft im Rahmen eines Vorwurfs der Insolvenzverschleppung.

Das Gesetz spricht bei juristischen Personen bereits dann von Überschuldung, wenn bestehende Verbindlichkeiten nicht mehr in angemessener Zeit gedeckt sind. Es ist zu prüfen, ob und wann Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eintrat. Anschließend ist zu prüfen inwieweit gegen die Insolvenzordnung verstoßen wurde.

Als Insolvenzstraftaten im engeren Sinn werden die Insolvenzverschleppung und die Bankrottstraftaten (Bankrott, Verletzung der Buchführungspflichten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung) bezeichnet. Laut BKA-Statistik war im Jahr 2016 jede fünfte Wirtschaftsstraftat ein Insolvenzdelikt. Besonders häufig im Vorfeld einer Insolvenz begangen: Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen – in weiteren 13% aller Fälle von Wirtschaftskriminalität.

Besondere weitergehende strafrechtliche Folgen

Wie im Strafrecht üblich ist auch im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts mit Geldstrafen und auch Freiheitsstrafen zu rechnen. Bei Unternehmensstraftaten ist jedoch mit weitergehenden strafrechtlichen Folgen zu rechnen. Diese muss der Verteidiger in Wirtschaftsstrafsachen im Auge behalten. In Frage kommt ein Ausschluss als Geschäftsführer, ein Berufsverbot oder auch die Eintragung in das Korruptionsregister.

Zuletzt kommt im Zusammenhang mit dem Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren der Möglichkeit der  Einziehung von Vermögen überragende Bedeutung zu. Die Einziehung erheblicher Vermögenswerte ist zudem auch noch zumeist einschneidender als die Hauptsanktion selbst.

 

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Laden Sie hier die Vollmachten, den Mandantenaufnahmebogen, unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Erklärung zur Schweigepflicht runter.

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Unser 3 Stufen Ansatz

Für uns ist dieses Vorgehen unabdingbar. Sofern das sogleich beschriebene nicht gegeben ist oder sich nicht entwickelt, wird die Mandatierung nicht angenommen oder im Nachgang niedergelegt. Unsere Verteidigung ist zu jedem Zeitpunkt auf einen Mehrwert für den Mandanten aus.
01

Kommunikation

Der Grundbaustein der erfolgreichen Verteidigung ist für uns die Kommunikation. Ohne Erreichbarkeit und daraus resultierend einer Kommunikation ist eine Zusammenarbeit bereits von Beginn an nicht denkbar.

02

Vertrauen

Anknüpfend an die Kommunikation ist es von überragender Bedeutung, dass ein gegenseitiges Vertrauen aufgebaut werden kann. Nur dann kann mithilfe der dritten Stufe die wirkliche Strafverteidigung in Angriff genommen werden.

03

Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit ist in Wirtschaftsstrafverfahren und Steuerstrafverfahren von überragender Bedeutung, da in diesem Bereich des Strafrechts das Insider-Wissen des Beschuldigten oder Angeklagten einen nicht überschätzbaren Mehrwert mit sich bringt. Hierbei handelt es sich zumeist um die stärkste Waffe der Verteidigung. Der Angeklagte selbst hat die besten Kenntnisse über den genauen Ablauf der Tatsachen seinerzeit.

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    FAX 0621 / 122 979 - 55

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    Notrufnummer (24/7): 0151 - 2877 2877

  • Adresse

    Rechtsanwalt Kaya

    O 7, 18

    68161 MANNHEIM

  • Öffnungszeiten

    MO. - FR.: 9.00 - 18.00 UHR

    SA.: 9.00 - 12.00 UHR

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